Bei sehr schweren Zahn- oder Kieferanomalien bezahlt die Invalidenversicherung die gesamte notwendige kieferorthopädische Therapie, sofern die Kriterien (klinisch und röntgenologisch) für das Vorliegen eines Geburtsgebrechens erfüllt sind.
Behandlungskosten eines Geburtsgebrechens werden von der IV längstens bis zur Vollendung des 20. Altersjahres des Patienten übernommen. Anschliessend sind die Krankenkassen für die Behandlung zuständig, sofern medizinisch begründet werden kann, warum die Behandlung nicht vorher durchgeführt bzw. abgeschlossen werden konnte.
Erfolgt bei einem unter 20-jährigen Patienten ein erster Untersuch mit Verdacht auf Vorliegen eines Geburtsgebrechens oder eine detaillierte Untersuchung (u.a. mit Fernröntgenseitenbild/Übersichtsröntgenbild) wird durch uns automatisch abgeklärt, ob ein Anspruch auf den Bezug von IV-Leistungen vorliegt.